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   VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682   

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VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682 (https://dejure.org/2014,44538)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28.10.2014 - Au 3 K 14.682 (https://dejure.org/2014,44538)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - Au 3 K 14.682 (https://dejure.org/2014,44538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit (verneint)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67; BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, § 18 BEEG Rn. 30).

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302; U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    Dementsprechend nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) - neben der Stilllegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses - in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, als Beispiele für derartige außergewöhnliche Umstände (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zu § 9 MuSchG).

    Für das Vorliegen eines "besonderen Falles" trägt hier grundsätzlich die Klägerin als Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG, U.v. 5.6.2007 - 9 AZR 82/07 - BAGE 123, 30; BayVGH, B.v. 29.2.2012 a.a.O. Rancke in HK-MuSchG/BEEG § 18 BEEG, Rn. 26).

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es insofern bereits an den erforderlichen "Anknüpfungstatsachen" für die Annahme eines besonderen Falles fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 hinsichtlich der Äußerungen "solche Penner", "kotzen mich an").

    Zwar mag es sich bei den seitens der Klägerin eingeräumten Äußerungen "Du bist das Hinterfotzigste..." vom 9. August 2013 bei isolierter Betrachtung um Ehrverletzungen handeln (können), nicht aber um solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als Ganzes herabsetzen, ihr also ihren (personalen) Wert insgesamt absprechen und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 5.12.2008 a.a.O.; BayVGH, B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67; BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, § 18 BEEG Rn. 30).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 m.w.N.; U.v. 18.8.1977 - V C 8.77 - BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

    Der Sonderkündigungsschutz zielt demnach darauf ab, den Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen; es soll gewährleistet werden, dass ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67).

    Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird." Die zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls hat sich der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes demnach - ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien - ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67).

    Der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, das - die Inanspruchnahme der Elternzeit hinweggedacht - sinnvoll Bestand haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG (Kammer), B.v. 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - DVBl 2009, 243 m.w.N).

    Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbarem Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - DVBl 2009, 243 - verneint für die Bezeichnung "Dummschwätzer").

    Zwar mag es sich bei den seitens der Klägerin eingeräumten Äußerungen "Du bist das Hinterfotzigste..." vom 9. August 2013 bei isolierter Betrachtung um Ehrverletzungen handeln (können), nicht aber um solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als Ganzes herabsetzen, ihr also ihren (personalen) Wert insgesamt absprechen und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 5.12.2008 a.a.O.; BayVGH, B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    (1) Zwar können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 1 BGB) darstellen und daher arbeitsrechtlich eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet sein (vgl. BAG, U.v. 24.11.2005 - 2 AZR 616/04 - NZA 2006, 650 m.w.N.).

    Dabei wird das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen der Abwägung regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellt (vgl. BAG, U.v. 24.11.2005 - 2 AZR 616/04 - NZA 2006, 650).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266).

    Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Begriff der Schmähkritik aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266).

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    b) Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG sind die Interessen der Beigeladenen an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes während der Elternzeit mit dem Interesse der Klägerin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der Elternzeit - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Kündigungsverbotes - abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - juris).

    Ob die Klägerin der Beigeladenen nach Ende der Elternzeit außerordentlich verhaltensbedingt (auch ohne Abmahnung) kündigen kann, stellt keine im vorliegenden Verfahren zu entscheidende, sondern vielmehr arbeitsgerichtlich zu klärende Frage dar (vgl. VG Regensburg, U.v. 9.4.2013 - RO 9 K 13.212 - ZMV 2013, 338 nachfolgend BayVGH; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - juris).

  • VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302; U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass während der laufenden Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten der Klägerin und der Beigeladenen suspendiert sind (vgl. Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409 zu § 18 BErzGG).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    Gegenstand der statthaften Verpflichtungsklage - in Form der Versagungsgegenklage - ist hier die Behauptung der Klägerin, ihr stehe ein Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes zu, den die Behörde durch die ablehnenden Bescheide zu Unrecht verneint habe (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 77/84 - BVerwGE 77, 317).

    Notwendig für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO war dies jedoch nicht (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 77/84 - BVerwGE 77, 317 m.w.N.) Die Behauptung der Klägerin, (auch) durch den - neuen - Ablehnungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, ist ebenso wie das Begehren, ihn aufzuheben, lediglich ein unselbständiges Element der weitergehenden, der Klage unverändert zugrundeliegenden Rechtsbehauptung, einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes zu haben.

  • VGH Hessen, 06.10.2009 - 10 A 1990/08

    Kündigung während der Elternzeit aufgrund privater Nutzung eines dienstlich zur

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    bb) Die Vorschrift des § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12. ZB 13.1087; HessVGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - beide juris).

    cc) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Folgen für den erziehenden Arbeitnehmer - unzumutbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12. ZB 13.1087; OVG NRW, B.v. 13.6.2013 - 12 A 1659/12; HessVGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - zur Kündigung wegen der privaten Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten Computers - alle juris).

  • VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67; BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, § 18 BEEG Rn. 30).

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302; U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 Sa 2272/11

    Abmahnung - Anhörung - Arbeitszeitbetrug - Verdachtskündigung

  • LAG Hamm, 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Auswertung des Arbeitsplatzrechners

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.05.2014 - 1 Sa 421/13

    Kündigung, verhaltensbedingt, Internet, Internetzugang, dienstlicher,

  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92

    Zur Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung wegen Äußerungen in einem

  • BVerwG, 22.10.2009 - 10 B 20.09

    Zeuge vom Hörensagen als von vornherein ungeeignetes Beweismittel; Ablehnung des

  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

  • VGH Bayern, 27.02.2013 - 5 B 11.2418

    Für das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen für den Verdacht einer Unterstützung

  • VGH Bayern, 09.03.1995 - 12 B 93.3543

    Schwerbehindertenschutz - zur Ermessensbindung der Hauptfürsorgestelle - zum

  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 31.70

    Rechtmäßigkeit der Kündigung einer schwangeren Bardame eines Nachtlokals wegen

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2007 - 4 S 2436/05

    Zur Frage des besonderen Falles iSv § 18 Abs 1 S 2 BErzGG, in dem die Kündigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 1659/12

    Gewährleistung des Bestands des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der

  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
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